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Verkaufsbedingungen

Zu jedem verkauften Pferd wir ein Kaufvertrag geschlossen. Ein Muster hiervon finden Sie im Katalog zur Veranstaltung. Alle verkaufsrelevanten Informationen gehen daraus hervor.

Verkaufsbedingungen 2. Verkaufswoche für Freizeitpferde 19. bis 24. Mai 2008 auf dem Gelände der Niedersachsenhalle in Verden

§ 1
Vertragsgegenstand


Verkäufer verkauft an Käufer das Pferd mit den nachfolgend im einzelnen aufgeführten Beschaffenheitsmerkmalen, die allein Gegenstand der kaufvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung sind:
Lebensnummer, Geschlecht, Alter, Abstammung Vater/Mutter, Farbe, Abzeichen, Ausbildungsstand, evtl. Turniererfolge, Vorgeritten, Käufer hat das Pferd Probe geritten, mitgeteilte Sachmängel/Abweichungen von der physiologischen Norm.

§ 2
Gesundheitsbeschaffenheit

Das Pferd ist vor dem Verkauf von dem selbständigen Tierarzt Dr. Gerd Brunken klinisch und röntgenologisch untersucht worden. Von dem Pferd sind 12 Röntgenaufnahmen genommen (vorne und hinten Zehe seitlich, vorne Spezialaufnahmen nach Oxspring, hinten Sprunggelenk in zwei Ebenen (ca. 45 ° und ca. 115 °, ca. 90 °). Über die klinische und die röntgenologische Untersuchung ist ein Protokoll erstellt, das der Käufer eingesehen hat.Das Protokoll der Ankaufsuntersuchung und die Röntgenbefunde hat dem Käufer vor dem Verkauf zur Überprüfung und eigenverantwortlichen Auswertung ggf. mit selbst beauftragtem Tierarzt zur Überprüfung vorgelegen. Der Käufer hat von den tierärztlichen Befunderhebungen Kenntnis genommen. Das Protokoll der Untersuchung des Tierarztes, dessen Befunderhebung und Bewertung sind eigenständige Leistungen des Tierarztes Dr. Brunken. Sie sind nicht Beschaffenheitsmerkmal oder Vertragszusage des Verbandes oder des Ausstellers. Der Tierarzt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verbandes.

§ 3
Kaufpreis

1. Der Kaufpreis beträgt _____________ € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (7 %) plus 1 % Versicherung.
2. Der Kaufpreis ist mit Abschluss des Vertrages fällig.

§ 4
Übergabe

1. Übergabe und Übernahme des Pferdes erfolgt am ___________________
2. Käufer hat Pferdepass und Eigentumsurkunde eingesehen und erhalten.
3. Mit Übergabe geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
4. Zahlt Käufer nicht bei Übergabe des Pferdes, verbleibt das Eigentum am Pferd bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Kommittenten.

§ 5
Haftung des Verbandes

Jegliche Ansprüche aus Sachmängeln sind an den Hannoveraner Verband zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Aussteller (Kommittenten) regelt. Der Verband haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen. Die Haftung des Verbandes ist unterschiedlich, je nachdem ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist:

1.   Ist der Käufer Verbraucher gilt die nachfolgende Haftung des Verbandes: Der Verband haftet für die in § 1 für das Pferd angegebene Beschaffenheit nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen: Ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3 BGB wird ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftungsansprüche beträgt ein Jahr nach Gefahrübergang.

3.   Ist der Käufer Unternehmer gilt für die Haftung des Verbandes folgendes: Der Kommissionär haftet dafür, dass das Pferd bei Übergabe die in § 1 vereinbarte Beschaffenheit hat. Über diese vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hinaus wird der Ausschluss jeder Sachmängelhaftung vereinbart. Ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Der Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen 6-monatiger Behandlungsdauer zu erwarten ist. Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen. Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges haftet der Kommissionär auf Rücknahme des Pferdes und Rückzahlung des Kaufpreises. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz werden begrenzt auf folgende Kosten: Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie die Transportkosten für das Pferd vom Verkäufer zum Käufer und ggf. wieder zurück. Weitere Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren innerhalb von acht Wochen nach Gefahrübergang.

4.    Von jeglicher Haftungsbeschränkung ausgenommen sind gleichermaßen für Käufer, die Verbraucher oder Unternehmer sind, alle Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 6
Schriftform und Salvatorische Klausel

1.   Neben diesem Kaufvertrag wurden keine weiteren Vereinbarungen zwischen Kommissionär und Käufer getroffen. Änderungen Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird der Vertrag in seiner Gesamtheit nicht unwirksam. Vielmehr bleibt der Vertrag mit Ausnahme der unwirksamen Bestimmung bestehen und anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den vertraglichen Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.