
A. Allgemeines
Der Hannoveraner Verband e.V., Lindhooper Strasse 92, 27283 Verden (Aller), ist Veranstalter der Auktion und verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft). Erfüllungsort und Gerichtsstand: Verden (Aller), bzw. Hannover.
B. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer statt, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung. Die zur Versteigerung kommenden Pferde werden vor der Auktion unter dem Reiter vorgestellt. Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd vorgeritten. In begründeten Fällen bleibt eine Vorstellung an der Hand vorbehalten. Das Anbieten der Pferde erfolgt in EURO. Die Pferde werden mit 5.000,00 Euro angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 300,00 Euro angenommen.
Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muß jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Pferdes der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Pferdes, der Auktionator oder die Auktionsleitung anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter, dem Auktionsleiter und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages bedarf der Einstimmigkeit.
Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er das Pferd nicht abnimmt, kann das Pferd nach Ermessen der Kommission nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verband und dem Beschicker des Pferdes für etwaigen Mindererlös.
C. Abrechnung und Bezahlung
Der Verband erhebt für seine Tätigkeit als Kommissionär eine Kommissionsgebühr, die sich nach dem Zuschlagpreis richtet sowie Kosten und Steuern. Die Bezahlung ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag in bar oder durch Scheck zu bezahlen, bei ausländischen Käufern in bar oder durch eine vorherige mit dem Verband vereinbarte Regelung bzw. anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagpreis | |
+ | 6 % Kommissionsgebühr |
Nettobetrag | |
+ | Umsatzsteuer gem. § 12 (2) UStG (7 %) |
= | Abrechnungsbetrag |
Alle Auktionspferde sind vom Kommissionär versichert. Der jeweilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolge über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die Beschicker behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß § 448 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Hannoveraner Verband e. V. ist befugt, die Zahlung in Empfang zu nehmen und ggf. gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.
D. Beschaffenheit der Pferde
Die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften der Pferde sind diejenigen Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind: Abstimmung, Geschlecht, Alter, Farbe, Größe, gegebenenfalls Schau- oder Turniererfolge oder Familienleistungen. Daneben zeigt der Auktionskatalog ggf. ein Bild des Pferdes mit Kurzkommentar über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner Begabung für Dressur/Springen/Vielseitigkeit. Die Kommentare geben einen ersten Eindruck des Pferdes bei Drucklegung des Kataloges wieder, ohne dass der Verband damit eine Zusage hinsichtlich besonderer Qualifikation des besprochenen Pferdes abgibt.
Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung eines Pferdes werden durch das Schlußprotokoll, genannt „Letzte Meldungen“, oder durch den Auktionator bekanntgegeben.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale sind nicht Vertragsgegenstand. Insoweit erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung.
E. Haftung des Verbandes
Der Verband haftet für Sachmängel für die unter dem Abschnitt D angegebenen Beschaffeneitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
a) Die Nachlieferung als Nacherfüllungsanspruch wird im Hinblick darauf, dass beim individuellen Lebewesen ein Ersatz durch Neulieferung unmöglich ist, ausgeschlossen.
b) Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.
c) Anspruch auf Rücktritt vom Vertrage: Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrenübergang haftet der Verband und der hinter ihm stehende Aussteller auf Rücknahme des Pferdes und Rückzahlung des Kaufpreises.
d) Alle Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die nachfolgend abschließend aufgeführten Ansprüche: Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten; notwendige Kosten für die tierärztliche Versorgung.
Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden und insbesondere Trainingskosten wird nicht gehaftet.
e) Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an den Hannoveraner Verband e. V. zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Kommittenten regelt.
f) Sachmängelansprüche (Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit) sind spätestens 6 Wochen seit Gefahrübergang dem Hannoveraner Verband anzuzeigen. Die Mängel „Koppen“, „Weben“ und "Kehlkopfpfeifen" sind spätestens 2 Wochen seit Übergabe dem Verkäufer anzuzeigen.
g) Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang. Bei Verkauf an Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, verjähren sämtliche Ansprüche auf Sachmängelhaftung innerhalb von acht Wochen ab Gefahrübergang.
h) Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Pferde verkauft - wie besichtigt und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für den Gesundheitszustand der Pferde. Der Verband haftet insbesondere nicht für die Richtigkeit der Befunderhebungen und Wertungen aus diesen Befunderhebungen durch die selbständigen Tierärzte.
F. Gesundheitsstatus- Keine zugesagte Beschaffenheit.
a) Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor Anlieferung zur Auktion klinisch und röntgenologisch untersucht worden. Von jedem Pferd werden 12 Röntgenaufnahmen genommen (vorne und hinten Zehe seitlich, vorne Spezialaufnahmen nach Oxspring, hinten Sprunggelenke in zwei Ebenen (zirka 45° und zirka 115°, Knie 90°). Über die klinische und die röntgenologische Untersuchung wird jeweils ein Protokoll erstellt.
b) Zusätzlich fertigen die selbständigen Tierärzte Dr. Gerd Brunken und Dr. Karl Blobel über die Röntgenaufnahmen für jedes Pferd ein gemeinsames Protokoll. Die Bewertung der Befunde schließt ein die Interpretation der Röntgenbilder, die Erfahrung der Tierärzte mit vergleichbaren Befunden in der Vergangenheit, der klinische Gesundheitszustand des Pferdes in der Vergangenheit, insbesondere auch während des Auktionstrainings und der äußere Eindruck des Pferdes.
Dementsprechend ist die Bewertung der Befunde, die die selbständigen und eigenverantwortlich tätigen Tierärzte Dr. Brunken und Dr. Karl Blobel vornehmen, nicht Beschaffenheitsmerkmale eines Pferdes, sondern unverbindliche Information für den interessierten Käufer.
c) Das Protokoll der Ankaufsuntersuchung, die Röntgenbefunde und die gemeinsame Bewertung steht allen Kaufinteressenten, deren Bevollmächtigten und Tierärzten zur eigenverantwortlichen Kenntnisnahme, Auswertung und Überprüfung vor der Auktion zur Verfügung.
d) Die Ergebnisse der Untersuchungen der Tierärzte, deren Befunderhebungen und Bewertungen sind eigenständige Leistungen dieser Tierärzte. Sie sind nicht Beschaffenheitsmerkmal oder Vertragszusage des Verbandes oder des Ausstellers. Die Tierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Verbandes.
G. Abnahme und Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Beschicker zunächst Vorbehaltseigentümer bleibt.
Der Verband ist befugt, Zahlungen in Empfang zu nehmen und ggf. den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises sowie Nebenleistungen in Anspruch zu nehmen. Er ist alternativ befugt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft an den Beschicker mit befreiender Wirkung abzutreten.
H. Änderungen
Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung behält sich der Verband vor.
(Stand: April 2007)