
A. Allgemeines
Der Hannoveraner Verband e. V., Lindhooper Straße 92, 27283 Verden, ist Veranstalter der Auktion und verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Verden.
B. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer geleitet wird. Eintrittskarten sind für jedermann (solange der Vorrat reicht) käuflich zu erwerben.
Wegen des bei Tieren ab Geburt bestehenden - schwer beherrschbaren Sachmängelrisikos - werden die Fohlen als gebrauchte Sachen im Sinne des Gesetzes verkauft. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff BGB) finden keine Anwendung. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gelten Fohlen „neu“ mit der Maßgabe, dass anstelle der Vorschriften Abschnitt E, b-h die Regelung unter E, i gilt.
Das Anbieten der Fohlen erfolgt in EURO. Die Fohlen werden mit 2.500,00 Euro angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 200,00 Euro angenommen.
Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muß jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Pferdes, der Auktionator oder die Auktionsleitung anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter, dem Auktionsleiter und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages bedarf der Einstimmigkeit.
Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er das Pferd nicht abnimmt, kann das Pferd nach Ermessen der Kommission nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verband und dem Beschicker des Pferdes für etwaigen Mindererlös.
C. Abrechnung und Bezahlung
Der Verband erhebt für seine Tätigkeit als Kommissionär eine Kommissionsgebühr, die sich nach dem Zuschlagpreis richtet sowie Kosten und Steuern. Die Bezahlung ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag in bar oder durch Scheck zu bezahlen, bei ausländischen Käufern in bar oder durch eine vorherige mit dem Verband vereinbarte Regelung bzw. anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagpreis | |
+ | 6 % Kommissionsgebühr |
Nettobetrag | |
+ | Umsatzsteuer gem. § 12 (2) UStG (7 %) |
= | Abrechnungsbetrag |
Alle Auktionsfohlen sind vom Kommissionär versichert. Der jeweilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolge über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die Beschicker behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß § 448 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Hannoveraner Verband e.V. ist befugt, die Zahlung in Empfang zu nehmen und ggf. gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.
D. Verkaufsstandards (Beschaffenheitsmerkmale) der Fohlen
Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards bilden diejenigen Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Fohlen, die Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind. Die Beschaffenheit wird vereinbart hinsichtlich Abstammung, Geschlecht, Alter, Farbe und ggf. besonderer Familienleistungen. Soweit der Auktionskatalog ein Bild und/oder einen Kurzkommentar wiedergeben sind dies Ersteindrücke des Fohlens bei Drucklegung des Kataloges, ohne dass der Veranstalter oder Aussteller eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des Fohlens abgeben will. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung werden durch den Auktionator bekannt gegeben.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Verband nicht. Solche sind nicht Vertragsgegenstand.
E. Haftung des Verbandes
Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an den Hannoveraner Verband zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Aussteller (Kommittenten) regelt.
Der Verband haftet für Sachmängel für die unter Abschnitt D vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
a) Ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Die Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmonatiger Behandlungsdauer zu erwarten ist.
b) Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.
c) Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges haftet der Verband auf Rücknahme des Fohlens und Rückzahlung des Kaufpreises.
d) Anspruch auf Schadensersatz: Dieser Anspruch ist begrenzt auf Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung, Schmiedekosten und etwa notwendige Kosten für die tierärztliche Versorgung bei Krankheit oder Verletzung.
Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden und insbesondere Trainingskosten wird nicht gehaftet.
e) Anzeigefrist: Sachmängelansprüche sind spätestens 4 Wochen seit Gefahrübergang dem Hannoveraner Verband anzuzeigen. Die Mängel „Koppen“ und „Weben“ sind unverzüglich bei Auftreten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang anzuzeigen.
f) Verband und Aussteller haften ausschließlich für die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Im Übrigen werden die Fohlen verkauft wie am Auktionstag besichtigt. Soweit ein Fohlen nach dem Zuschlag noch bei der Stute verbleibt gilt: Gesund bei Übergabe.
g) Der Verband haftet nicht für die Richtigkeit der Befunderhebungen und Diagnosen der Tierärzte, die die Fohlen vor der Auktion untersucht haben.
h) Sämtliche Ansprüche von Käufern wegen Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von acht Wochen ab Gefahrübergang.
i) Für Verbraucher gilt abweichend von den obigen Regelungen (b-h) folgendes: es gelten die gesetzlichen Sachmängelansprüche.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen (Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatzanspruch). Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Gefahrübergang.
F. Käuferinformation durch selbständige Tierärzte
Keine zugesagte Beschaffenheit Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Verband, dass alle zum Verkauf gestellten Fohlen bereits bei den Ausstellern vor Anlieferung durch selbständige Tierärzte klinisch untersucht werden. Den Umfang der Untersuchung und die erhobenen Befunde werden durch ein Gesundheitsattest dokumentiert.
Die Untersuchungen der Tierärzte, deren Befunderhebungen und Bewertungen sind eigenständige Leistungen der Tierärzte, sie sind nicht Beschaffenheitsmerkmal oder Vertragszusage des Verbandes oder des Ausstellers.
G. Abnahme und Gefahrenübergang
Die Abnahme durch den Käufer hat maximal 6 Monate nach der Geburt des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Eine frühere Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Aussteller möglich. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller das Risiko und die Kosten für die Unterhaltung inklusive Tierarzt und Schmied. Der Übergabetermin ist vom Käufer mit dem Aussteller zu vereinbaren. Auf Wunsch des Käufers ist der Aussteller verpflichtet, bis zum 15. Oktober ds. Js. bzw. von der Herbstauktion bis 1. Dezember ds. Js. das Fohlen auf Kosten und Risiko des Käufers in seiner Aufzucht zu belassen.
H. Änderungen
Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung oder Änderungen dieser Bedingungen behält sich der Verband vor, im Einzelfalle mit Aussteller und Käufer zu treffen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Im Falle der Unwirksamkeit wird die unzulässige oder unwirksame Bestimmung durch die vom Vertragszweck am nächsten kommende Bestimmung ersetzt.
(Stand: April 2007)
A. Allgemeines
Der Hannoveraner Verband e. V., Lindhooper Straße 92, 27283 Verden, ist Veranstalter der Auktion und verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Verden.
B. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer geleitet wird. Eintrittskarten sind für jedermann (solange der Vorrat reicht) käuflich zu erwerben.
Wegen des bei Tieren ab Geburt bestehenden - schwer beherrschbaren Sachmängelrisikos - werden die Fohlen als gebrauchte Sachen im Sinne des Gesetzes verkauft. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff BGB) finden keine Anwendung. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gelten Fohlen „neu“ mit der Maßgabe, dass anstelle der Vorschriften Abschnitt E, b-h die Regelung unter E,i gilt. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in EURO. Die Fohlen werden mit 2.500,00 Euro angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 200,00 Euro angenommen.
Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muß jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter des betreffenden Pferdes, der Auktionator oder die Auktionsleitung anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter, dem Auktionsleiter und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages bedarf der Einstimmigkeit.
Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er das Pferd nicht abnimmt, kann das Pferd nach Ermessen der Kommission nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verband und dem Beschicker des Pferdes für etwaigen Mindererlös.
C. Abrechnung und Bezahlung
Der Verband erhebt für seine Tätigkeit als Kommissionär eine Kommissionsgebühr, die sich nach dem Zuschlagpreis richtet sowie Kosten und Steuern. Die Bezahlung ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag in bar oder durch Scheck zu bezahlen, bei ausländischen Käufern in bar oder durch eine vorherige mit dem Verband vereinbarte Regelung bzw. anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagpreis | |
+ | 6 % Kommissionsgebühr |
Nettobetrag | |
+ | Umsatzsteuer gem. § 12 (2) UStG (7 %) |
= | Abrechnungsbetrag |
Alle Auktionsfohlen sind vom Kommissionär versichert. Der jeweilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolge über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die Beschicker behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß § 448 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Hannoveraner Verband e.V. ist befugt, die Zahlung in Empfang zu nehmen und ggf. gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.
D. Verkaufsstandards (Beschaffenheitsmerkmale) der Fohlen
Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards bilden diejenigen Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Fohlen, die Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind. Die Beschaffenheit wird vereinbart hinsichtlich Abstammung, Geschlecht, Alter, Farbe und ggf. besonderer Familienleistungen. Soweit der Auktionskatalog ein Bild und / oder einen Kurzkommentar wiedergeben sind dies Ersteindrücke des Fohlens bei Drucklegung des Kataloges, ohne dass der Veranstalter oder Aussteller eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des Fohlens abgeben will. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung werden durch den Auktionator bekannt gegeben.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Verband nicht. Solche sind nicht Vertragsgegenstand.
E. Haftung des Verbandes
Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an den Hannoveraner Verband zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Aussteller (Kommittenten) regelt. Der Verband haftet für Sachmängel für die unter Abschnitt D vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen;
a) Ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Die Nachbesserung wird insoweit beschränkt, als nach einem für beide Parteien verbindlichen Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover die Heilung einer Erkrankung nicht binnen sechsmonatiger Behandlungsdauer zu erwarten ist.
b) Der Anspruch auf Minderung wird ausgeschlossen.
c) Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges haftet der Verband auf Rücknahme des Fohlens und Rückzahlung des Kaufpreises.
d) Anspruch auf Schadensersatz: Dieser Anspruch ist begrenzt auf Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands, übliche Stall- und Futterkosten, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung, Schmiedekosten und etwa notwendige Kosten für die tierärztliche Versorgung bei Krankheit oder Verletzung. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden und insbesondere Trainingskosten wird nicht gehaftet.
e) Anzeigefrist: Sachmängelansprüche sind spätestens 4 Wochen seit Gefahrübergang dem Hannoveraner Verband anzuzeigen. Die Mängel „Koppen“ und „Weben“ sind unverzüglich bei Auftreten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang anzuzeigen.
f) Verband und Aussteller haften ausschließlich für die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Im Übrigen werden die Fohlen verkauft wie am Auktionstag besichtigt. Soweit ein Fohlen nach dem Zuschlag noch bei der Stute verbleibt gilt: Gesund bei Übergabe.
g) Der Verband haftet nicht für die Richtigkeit der Befunderhebungen und Diagnosen der Tierärzte, die die Fohlen vor der Auktion untersucht haben.
h) Sämtliche Ansprüche von Käufern wegen Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von acht Wochen ab Gefahrübergang.
i) Für Verbraucher gilt abweichend von den obigen Regelungen (b-h) folgendes: es gelten die gesetzlichen Sachmängelansprüche. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen (Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatzanspruch). Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Gefahrübergang.F. Käuferinformation durch selbständige Tierärzte: Keine zugesagte BeschaffenheitAußerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Verband, dass alle zum Verkauf gestellten Fohlen bereits bei den Ausstellern vor Anlieferung durch selbständige Tierärzte klinisch untersucht werden. Den Umfang der Untersuchung und die erhobenen Befunde werden durch ein Gesundheitsattest dokumentiert.
Die Untersuchungen der Tierärzte, deren Befunderhebungen und Bewertungen sind eigenständige Leistungen der Tierärzte, sie sind nicht Beschaffenheitsmerkmal oder Vertragszusage des Verbandes oder des Ausstellers.
G. Abnahme und Gefahrenübergang
Die Abnahme durch den Käufer hat maximal 6 Monate nach der Geburt des Fohlens am Wohnsitz des Ausstellers zu erfolgen. Eine frühere Abnahme des Fohlens durch den Käufer ist im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Aussteller möglich. Bis zur Abnahme trägt der Aussteller das Risiko und die Kosten für die Unterhaltung inklusive Tierarzt und Schmied. Der Übergabetermin ist vom Käufer mit dem Aussteller zu vereinbaren. Auf Wunsch des Käufers ist der Aussteller verpflichtet, bis zum 15. Oktober 2007 das Fohlen auf Kosten und Risiko des Käufers in seiner Aufzucht zu belassen.
H. Änderungen
Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung oder Änderungen dieser Bedingungen behält sich der Verband vor, im Einzelfalle mit Aussteller und Käufer zu treffen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Im Falle der Unwirksamkeit wird die unzulässige oder unwirksame Bestimmung durch die vom Vertragszweck am nächsten kommende Bestimmung ersetzt.