
– Novemberauktion –
A. Allgemeines
Der Hannoveraner Verband e. V., Lindhooper Straße 92, 27283 Verden (Aller), ist Veranstalter der Auktion und verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Verden (Aller).
B. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung. Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd an der Hand vorgestellt. Das Anbieten der Pferde erfolgt in EUR. Die Pferde werden mit 3.500,00 EUR angeboten nicht aber unter 4.000,– EUR zugeschlagen. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 200,00 EUR angenommen.
Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muß jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Pferdes der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter, der Auktionator oder die Auktionsleitung anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter, dem Auktionsleiter und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages ist nur einstimmig zu fällen.
Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, daß er das Pferd nicht abnimmt, kann das Pferd nach Ermessen der Kommission nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verband und dem Beschicker des Pferdes für einen etwaigen Mindererlös.
C. Abrechnung und Bezahlung
An Kommissionsgebühren sind vom Käufer 6 % des Zuschlagpreises zu entrichten. Die Bezahlung ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag in bar oder durch Scheck zu bezahlen, bei ausländischen Käufern in bar oder durch eine vorherige mit dem Verband vereinbarte Regelung bzw. anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagpreis | |
+ | 6 % Kommissionsgebühr |
Nettobetrag | |
+ | Umsatzsteuer gem. § 12 (2) UStG (7 %) |
= | Abrechnungsbetrag |
Alle Auktionspferde sind vom Kommissionär versichert. Der jeweilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolger über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die Beschicker behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß § 448 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Verband hannoverscher Warmblutzüchter e. V. ist befugt, die Zahlung in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.
D. Verkaufsstandards (Beschaffenheitsmerkmale) der Pferde
Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards bilden diejenigen Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Pferde, die Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind.
Die Beschaffenheit wird angegeben hinsichtlich Abstammung, Geschlecht, Farbe, Alter und gegebenenfalls besonderer Familienleistungen. Daneben zeigt der Auktionskatalog gegebenenfalls ein Bild des Pferdes mit Kurzkommentor über die Zuordnung des jeweiligen Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit. Die Kommentare geben einen Ersteindruck des Pferdes bei Drucklegung des Kataloges wieder, ohne daß der Veranstalter oder der Aussteller damit eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des besprochenen Pferdes abgibt.
Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung des Pferdes werden durch den Auktionator bekanntgegeben.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Verband nicht. Solche sind nicht Vertragsgegenstand. Insofern erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluß weiterer Sachmängelhaftung. Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Verband, daß alle die zum Verkauf gestellten Pferde vor Anlieferung zur Vorbereitung auf die Auktion klinisch und röntgenologisch untersucht worden sind.
Zusätzlicher Gesundheitsservice
a) Es liegen von jeder Stute 10 Röntgenaufnahmen vor. Vorne und hinten Zehen seitlich, vorne Spezialaufnahmen nach Oxspring, hinten Sprunggelenke in zwei Ebenen (45° und 115°).
b) Die Bewertung der Röntgenaufnahmen wird von dem Tierarzt Dr. Gerd Brunken vorgenommen. Jede Bewertung wird in einem Protokollbuch festgehalten. Die Bewertung der Röntgenaufnahmen steht im Protokoll den Kaufinteressenten und deren Tierärzten zur Einsicht und eigenverantwortlichen Prüfung vor der Auktion zur Verfügung. Die Pferde werden in 5 Röntgengruppen eingeteilt. Diese Einteilung lehnt sich an das internationale Röntgenprotokoll an.
c) Die Pferde sind kurz vor der Auktion auf erhebliche Mängel tierärztlich untersucht und der aktuelle Gesundheitszustand der Pferde ist in einem zusätzlichen Protokoll festgehalten.
d) Die untersuchenden Tierärzte führen den Gesundheitsservice eigenverantwortlich durch und beschränken ihre Haftung für fehlerhafte Bewertung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
E. Haftung des Verbandes
Der Verband übernimmt die Sachmängelhaftung für die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
a) Ansprüche auf Nacherfüllung werden im Hinblick darauf, daß bei einem individuellen Lebewesen ein Ersatz durch Neulieferung unmöglich ist, ausgeschlossen.
b) Anspruch auf Wandlung: Bei Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrübergang haftet der Verband und der hinter ihm stehende Aussteller bei geringfügigen Mängeln auf Minderung, ansonsten auf Wandlung.
c) Alle gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands sowie der Unterstellkosten, der Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird nicht gehaftet. d) Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an den Hannoveraner Verband e. V. zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Kommittenten regelt.
e) Ansprüche aus Mängeln (Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind spätestens 6 Wochen seit Übergabe dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter anzuzeigen. Die Mängel „Koppen“, „Weben“ und „Kehlkopfpfeifen“ sind spätestens 2 Wochen seit Übergabe dem Verkäufer anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, daß das Pferd bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln war.
f) Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB innerhalb von 1 Jahr, bei Verkauf an andere innerhalb von acht Wochen ab Übergabe des Pferdes.
g) Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und der Aussteller nicht. Er haftet insbesondere nicht für die Befunderhebung und Wertungen der Tierärzte.
Insoweit werden die Pferde verkauft - wie besichtigt und geritten – unter Ausschluß jedweder Sachmängelhaftung.
F. Abnahme und Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Beschicker zunächst Vorbehaltseigentümer bleibt.
Der Verband ist befugt, Zahlung in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises sowie Nebenleistung in Anspruch zu nehmen. Er ist alternativ befugt, die Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft an den Beschicker mit befreiender Wirkung abzutreten.
G. Änderung der Veranstaltung
Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung behält sich der Verband vor.
A. Allgemeines
Der Hannoveraner Verband e. V. , Lindhooper Straße 92, 27283 Verden (Aller), ist Veranstalter der Auktion und verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Verden (Aller).
B. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung. Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd an der Hand vorgestellt. Das Anbieten der Pferde erfolgt in EUR. Die Pferde werden mit 3.500,00 EUR angeboten nicht aber unter 4.000,– EUR zugeschlagen. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 150,00 EUR angenommen.
Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muß jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Pferdes der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur Bieter, der Auktionator oder die Auktionsleitung anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Geschäftsführer des Hannoveraner Verbandes, dem Auktionsleiter und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages ist nur einstimmig zu fällen.
Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, daß er das Pferd nicht abnimmt, kann das Pferd nach Ermessen der Kommission nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verband und dem Beschicker des Pferdes für einen etwaigen Mindererlös.
C. Abrechnung und Bezahlung
An Kommissionsgebühren sind vom Käufer 6 % des Zuschlagpreises zu entrichten. Die Bezahlung ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag in bar oder durch Scheck zu bezahlen, bei ausländischen Käufern in bar oder durch eine vorherige mit dem Verband vereinbarte Regelung bzw. anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises. Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen, trägt der Käufer. Schecks gelten erst als bezahlt, wenn sie eingelöst sind. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagpreis | |
+ | 6 % Kommissionsgebühr |
Nettobetrag | |
+ | Umsatzsteuer gem. § 12 (2) UStG (7 %) |
= | Abrechnungsbetrag |
Alle Auktionspferde sind vom Kommissionär versichert. Der jeweilige Vertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolger über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabrechnung. Die Beschicker behalten sich Eigentumsvorbehalt gemäß§ 448 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Hannoveraner Verband e. V. ist befugt, die Zahlung in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.
D. Verkaufsstandards (Beschaffenheitsmerkmale) der Pferde
Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards bilden diejenigen Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Pferde, die Gegenstand des Erfüllungsanspruches des Käufers sind.
Die Beschaffenheit wird angegeben hinsichtlich Abstammung, Geschlecht, Farbe, Alter und gegebenenfalls besonderer Familienleistungen. Daneben zeigt der Auktionskatalog gegebenenfalls ein Bild des Pferdes mit Kurzkommentor über die Zuordnung des jeweiligen Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit. Die Kommentare geben einen Ersteindruck des Pferdes bei Drucklegung des Kataloges wieder, ohne daß der Veranstalter oder der Aussteller damit eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des besprochenen Pferdes abgibt.
Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung des Pferdes werden durch den Auktionator bekanntgegeben. Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Verband nicht. Solche sind nicht Vertragsgegenstand. Insofern erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluß weiterer Sachmängelhaftung. Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Verband, daß alle die zum Verkauf gestellten Pferde vor Anlieferung zur Vorbereitung auf die Auktion klinisch und röntgenologisch untersucht worden sind.
Zusätzlicher Gesundheitsservice
a) Es liegen von jeder Stute 10 Röntgenaufnahmen vor. Vorne und hinten Zehen seitlich, vorne Spezialaufnahmen nach Oxspring, hinten Sprunggelenke in zwei Ebenen (45° und 115°).
b) Die Bewertung der Röntgenaufnahmen wird von dem Tierarzt Dr. Gerd Brunken vorgenommen. Jede Bewertung wird in einem Protokollbuch festgehalten. Die Bewertung der Röntgenaufnahmen steht im Protokoll den Kaufinteressenten und deren Tierärzten zur Einsicht und eigenverantwortlichen Prüfung vor der Auktion zur Verfügung. Die Pferde werden in 5 Röntgengruppen eingeteilt. Diese Einteilung lehnt sich an das internationale Röntgenprotokoll an.
c) Die Pferde sind kurz vor der Auktion auf erhebliche Mängel tierärztlich untersucht und der aktuelle Gesundheitszustand der Pferde ist in einem zusätzlichen Protokoll festgehalten.
d) Die untersuchenden Tierärzte führen den Gesundheitsservice eigenverantwortlich durch und beschränken ihre Haftung für fehlerhafte Bewertung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
E. Haftung des Verbandes
Der Verband übernimmt die Sachmängelhaftung für die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
a) Ansprüche auf Nacherfüllung werden im Hinblick darauf, daß bei einem individuellen Lebewesen ein Ersatz durch Neulieferung unmöglich ist, ausgeschlossen.b) Anspruch auf Wandlung: Bei Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrübergang haftet der Verband und der hinter ihm stehende Aussteller bei geringfügigen Mängeln auf Minderung, ansonsten auf Wandlung.
c) Alle gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands sowie der Unterstellkosten, der Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird nicht gehaftet. d) Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an den Verband hannoverscher Warmblutzüchter zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Kommittenten regelt.
e) Ansprüche aus Mängeln (Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind spätestens 6 Wochen seit Übergabe dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter anzuzeigen. Die Mängel „Koppen“ und „Weben“ sind spätestens 2 Wochen seit Übergabe dem Verkäufer anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, daß das Pferd bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln war.
f) Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB innerhalb von 1 Jahr, bei Verkauf an andere innerhalb von acht Wochen ab Übergabe des Pferdes.
g) Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und der Aussteller nicht. Er haftet insbesondere nicht für die Befunderhebung und Wertungen der Tierärzte.
Insoweit werden die Pferde verkauft - wie besichtigt und geritten – unter Ausschluß jedweder Sachmängelhaftung.
F. Abnahme und Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Beschicker zunächst Vorbehaltseigentümer bleibt.
Der Verband ist befugt, Zahlung in Empfang zu nehmen und gegebenenfalls den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises sowie Nebenleistung in Anspruch zu nehmen. Er ist alternativ befugt, die Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft an den Beschicker mit befreiender Wirkung abzutreten.
G. Änderung der Veranstaltung
Änderungen des Ablaufs der Veranstaltung behält sich der Verband vor.