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Hengstmarkt - nicht gekörte Hengste

A. Allgemeines
Der HannoveranerVerband e.V., Lindhooper Straße 92,27283 Verden, ist Veranstalter der Auktion und verkauft die im Katalog aufgeführten Hengste im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft).

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Verden.

B. Versteigerung
Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer statt, an der jeder Interessent teilnehmen kann. Die zur Versteigerung kommenden Hengste sind wegen unterschiedlicher Aufzucht, unterschiedlichen tierärztlichen Managements und unterschiedlicher sportlicher Vorbereitung mit verschiedenen Trainingsmethoden nicht mehr in ihrem rohen Zustand und daher als gebraucht i.S.d. § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bezeichnen. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung.

Die zur Versteigerung kommenden Hengste sind nicht geritten, sie werden an der Hand gemustert und im Freilaufen und Freispringen gezeigt. Entsprechend dieser Vorstellung sind die Hengste von der Körkommission nicht gekört und werden aufgrund der Vorstellung und der Tatsache, dass die Kommission die Körung an die jeweiligen Hengste nicht vergeben hat, verkauft.

Das Anbieten der Hengste erfolgt in Euro. Die Hengste werden mit 4.000,00 € ausgeboten, es werden nur Mehrgebote von mindestens 300 € angenommen.

Falls Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages entstehen, die sofort geltend zu machen sind, kann das Ausgebot wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Die Anmeldung von Zweifeln über die Gültigkeit des Zuschlages ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Pferdes der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlages können nur der Bieter des betreffenden Pferdes, der Auktionator oder die Auktionsleitung anmelden. Über die Zweifel entscheidet eine Kommission. Diese besteht aus dem Geschäftsführer des Hannoveraner Verbandes, dem Auktionsleiter und dem Auktionator. Die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlages ist nur einstimmig zu fällen.

Unterzeichnet der Käufer den Kaufzettel nicht oder gibt er während der Auktion zu erkennen, dass er den Hengst nicht abnimmt, kann der Hengst nach dem Ermessen der Kommission nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet dem Verband und dem Beschicker des Hengstes für einen etwaigen Mindererlös.

C. Abrechnung und Bezahlung
Der Käufer schuldet Bezahlung sofort nach Zuschlag. Neben dem Zuschlagpreis sind Kommissionsgebühren in Höhe von 6%, die jeweils geschuldete Umsatzsteuer und 1% Versicherung zuzüglich Versicherungssteuer vom Käufer geschuldet. Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet: 

Zuschlagpreis

+

6 % Kommissionsgebühr

Nettobetrag

+

Umsatzsteuer gem. § 12 (2) UStG (7 %)
Bruttopreis + 1 % Versicherung
(zzgl. Versicherungssteuer)

=

Abrechnungsbetrag

 

Der Abrechnungsbetrag ist bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse in bar oder durch Scheck zu zahlen. Bei ausländischen Käufern, die nicht bar zahlen, ist der Käufer verpflichtet, vor Zuschlag eine etwaige anderweitige Regelung zur Sicherstellung des Kaufpreises zu vereinbaren.

Alle Auktionspferde sind vom Kommissionär versichert. Der jeweilige Versicherungsvertrag geht auf den Käufer mit Zuschlag als Rechtsnachfolger über. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erfolgt mit der Auktionsabechnung (Einzelheiten ergeben sich aus den in diesem Katalog abgedruckten Versicherungsbedingungen.)

Der Hannoveraner Verband behält sich beim Zuschlag zugunsten der Beschicker Eigentumsvorbehalt gemäß § 448 BGB bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Hannoveraner Verband ist befugt, die Zahlung in Empfang zu nehmen und ggf. gegen den Käufer auf Zahlung des Abrechnungsbetrages nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.

D. Beschaffenheitsvereinbarung
Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards bilden diejenigen Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Hengste, die Gegenstand des Erfüllungsanspruchs des Käufers sind.
1. Als vereinbart gelten die Angaben über Abstammung, Geschlecht, Farbe, Alter und ggfs. besonderer Familienleistungen, sowie die Freiheit von den Mängeln Koppen, Weben und Boxenlaufen.
2. Als bekannte Beschaffenheit wird vereinbart, dass der Hengst zur Körung vorgestellt war, aber nicht gekört wurde.
3. Als vereinbart gilt derjenige Gesundheitsstatus, der dokumentiert ist durch ein für jeden Hengst von zwei Tierärzten erstelltes Untersuchungsprotokoll. Das Protokoll liegt für Auktionskunden einsehbar in der Tierklinik des Tierarztes Dr. Brunken in dessen Praxis in der Lindhooper Straße aus. Jeder Interessent ist berechtigt, dies auch ggf. mit eigenem Tierarzt einzusehen und zu diskutieren.
4. Für den Mangel des Kehlkopfpfeifens sowie er in der Kaiserlichen Verordnung vom 27. 3. 1899 kodifiziert war, haften der Verband und der Verkäufer.
5. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung werden durch den Auktionator bekannt gegeben und gelten damit als bekannt.

Weitere Beschaffenheitsmerkmale werden weder seitens des Verbandes, noch der Tierärzte, noch Dritter ermittelt. Solche sind nicht Vertragsgegenstand. Insofern erfolgt der Verkauf wie besehen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

E. Keine Beschaffenheitsvereinbarung – tierärztlicher Service
Vor der Auktion sind die selbstständigen Tierärzte Dr. Blobel und Dr. Brunken in der Klinik des Tierarztes Dr. Brunken zugegen. Die Tierärzte Dr. Blobel und Dr. Brunken erläutern auf Wunsch Auktionskunden das jeweilige Protokoll und die dazugehörenden Röntgenaufnahmen.

Die Kunden sind berechtigt, durch eigene Tierärzte eine Erläuterung von erstem Tierarztattest und Röntgenaufnahmen vornehmen zu lassen.

F. Haftung des Verbandes
Der Verband übernimmt die Sachmängelhaftung für die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen:
1. Ansprüche auf Nacherfüllung werden im Hinblick darauf, dass jeder Hengst ein individuelles Lebewesen und Ersatz durch Neulieferung unmöglich ist, ausgeschlossen.
2. Der Anspruch der Minderung wird ausgeschlossen.
3. Anspruch auf Wandlung: Bei Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Hengstes bei Gefahrübergang haftet der Verband bei geringfügigen Mängeln auf Minderung, ansonsten auf Wandlung.
4. Alle Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands sowie Unterstellkosten, der Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden haftet der Verband nicht.
5. Jegliche Ansprüche aus Mängeln sind an den Hannoveraner Verband zu richten, der als Kommissionär die Ansprüche für den Kommittenten regelt.
6. Ansprüche aus Mängeln (Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind spätestens sechs Wochen seit Übergabe dem Hannoveraner Verband anzuzeigen. Die Mängel Koppen, Weben und Boxenlaufen sind spätestens zwei Wochen seit Übergabe dem Hannoveraner Verband anzuzeigen. Nach Ablauf der Fristen wird vermutet, dass das Pferd bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln war.
7. Alle Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB nach einem Jahr nach Gefahrenübergang. Beim Verkauf an Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, verjähren alle Ansprüche innerhalb von acht Wochen ab Übergabe des Pferdes.

G. Abnahme und Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters verbleibt. Dies gilt auch, wenn der Beschicker zunächst Vorbehaltseigentümer bleibt.

Der Verband ist befugt, Zahlungen in Empfang zu nehmen und ggf. den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Nebenleistungen in Anspruch zu nehmen. Er ist alternativ befugt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft an den Beschicker mit befreiender Wirkung abzutreten.

H. Änderung der Veranstaltung und einzelner Auktionsbedingungen
Der Hannoveraner Verband behält sich vor, bei einzelnen Pferden Sonderbedingungen bekannt zu geben. Diese werden vom Auktionator vor Ausbietung des entsprechenden Pferdes bekannt gemacht durch mündliche Ansage.

Die Änderung des Ablaufs der Veranstaltung behält sich der Hannoveraner Verband vor.